Braunser Brücke

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Der Bau der Braunser Brücke in 1856

Wie wir lesen werden, waren Strafzahlungen auch in der Mitte von 1800 schon gang und gäbe. So sehen wir dies in nachfolgender Grafik, die K.H. Göbel aus der Bibliothek Elleringhausen gescannt und vom Altdeutschen ins Neudeutsche transferiert hat. Auch zu damaligen Zeiten war durchaus anerkannt, bei Fehlleistungen empfindliche Strafzahlungen schon bei Angebotsbestätigung vertraglich festzulegen. Es geht hier um die zu erbringenden Leistungen des Maurermeisters Eberleg aus Mengeringhausen.

Auch interessant, wie uns scheint, dass der Maurermeister auf „weiche Steine“ in seinem Schreiben verweist, was natürlich bei Verwendung solcher die Standhaftigkeit der zu bauenden Brücke erheblich mindern würde. Aber das liest du am besten selbst…

Vertragliche Abhandlung zu den Materiallieferungen und Baubeschaffenheit um den Bau der Braunser Brücke
Bedingungen

zu Erbauung der Brücke über das Elleringhäuser
Wasser auf dem Kommunalwege von Elleringhausen
nach Braunsen

  1. Die Brücke ist genau nach dem Masse und der Angaben
    des Kostenvoranschlags des der Bauzeiten Kürze aus zu
    führen und hat die Maurer alles Mauerwerk gehörig in
    Verband und überall nach Schwung und Roth anzufertigen
  2. nach erhaltenem Zuschlage und sobald das Material
    angefahren, muß der Maurer die Arbeit beginnen, solche
    unausgesetzt fortsetzen und bis spätestens Martin dieses
    Jahres vollendet haben, widrigen für jeden Tag
    Versäumnisses ein Thaler Strafabzug gemacht werden kann.
    Auch steht es im Fall solcher Versäumnisse der verdingenden
    Behörde frei, die Arbeit einen anderen Handwecker auf Gefahr und Kosten des Unternehmers ohne weiteres aus der Hand in Andere zu geben.
  3. Kommt der Übernehmer der Bedingung zu 1 nicht nach so
    kann im ein vom Bauämtern festzusetzenden Abzug für jede
    einzelne Abänderung gemacht werden
  4. Abschlagszahlungen können mur auf Bescheinigung des
    Bauamtens bis zur Hälfte der Wertes der gefertigten Arbeit
    gemacht werden, die andere Hälfte wird erst nach
    vollendeter und durch den Baubeamten abgenommen
    Arbeit berichtigt.
  5. Schlechte Arbeit wird nach dem Gutachten des Baubeamten
    entweder ganz verworfen, und auf Kosten des Unternehmers anderweit zur neuen Anfertigung aus der Hand
    in Anordnung gegeben, oder dafür ein entsprechender
    Abzug gemacht:
  6. Das Material zur Bänke als Seine Stahl und Sand wird von der
    Gemeinde gestellt. Was mehr oder weniger, als im Kostenanschlag
    angegeben ist, gemacht wird, wird im Verhältnis des
    Kostenanschlags zur Anordnungssumme beziehungsweise nach der Abschätzung des Baubeamten mehr oder weniger bezahlt.

Mit den vorstehenden Bedingungen erkläre ich mich
einverstanden, auf den mir bereits von Bürgermeister von
Elleringhausen am 22 ten vorigen Monats erteilten Zuschlage
Mengeringhausen den 10 ten Oktober 1856.

No3694. D Eberleg

Mauermeister Eberlei erklärten zugleich, dass die angefahrenen
Steine, soweit solche tänglich bereits habsh beseum sein; diese
Steine bei weiten nicht ausreichten 11. und der H Bürgermeister
der Aussaat wegen gern mit der Steinanfuhr noch habe etwas
warten wollen Wenn indessen die Steinanfuhr jetzt nicht sofort
geschehe und gute Seine gefahren würden, da wie gesetzt die von
den angefahrenen viele zu weich waren, so könne er bis Martini
die Brücke nicht fertige stellen. Es werden die Akten daher
kurzerhand an H Baummeister zu Elleringhausen mit der Auflage
übersandt, um nicht mir die Beschaffung des Materials oder
Aufschub in guter Qualität betätigen zu lassen sondern sich
Abschrift von den Kostenanschlage und verstehenden
Bedingungen ed Rise zu nehmen, auch die gute Ausführung der
Arbeit darnach zu überwachen und zu melden;
wenn etwa Nachsicht durch einen Baubeamten erforderlich wird
Mit Bericht hierunter innerhalb 8 Tagen zurück

Mengeringhausen d 10t. October 1856

Der Kreisrath
In Vertretung
W. Engelhard

Aus der Bibliothek Elleringhausens vom Altdeutschen ins „Morderne“ übersetzt von Karl Heinz Göbel (Quelle: Scan der Bibliothek Elleringhausen, Original erstellt siehe Text oben, im Oktober 1856 von W. Engelhard

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