Das Schiedsgericht zu Elleringhausen
Protocollbuch
des Friedensrichters
zu
Elleringhausen
welches aus 374 Seiten besteht.
Arolsen am …1…ten October 1848
Fürstl. Wadeck. Oberjustizamt der Twiste
Deckblatt des Protokollbuchs
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren. Bei Schiedsgerichten handelt es sich um nicht-staatliche/staatliche Verfahren, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten und als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Form eines Vertrags zwischen den Parteien, der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.
Quelle: Wikipedia.org
Elleringhausen, 26.09.1955
Vor dem unterzeichneten Schiedsmann erscheint Frau Luise Heckmann als Antragsteller und Frau Marie Bangert als Beklagter, beide aus Elleringhausen. Die Parteien sind dem Schiedsmann bekannt. Die Klägerin Frau Heckmann gibt an, Frau Marie Bangert habe sie beleidigt und falsche Nachreden gemacht.
Eine Einigung wurde nicht erreicht. Vorschusszahlung von 4 DM wurde gezahlt. (Unterschriften des Antragstellers, des Beklagten und des Schiedsmanns)
Sühnebescheinigung ist der Antragstellerin erteilt worden. Elleringhausen, den 27.09.1955 (gez. Eiffert, Schiedsmann)
Elleringhausen, 13.11.1951
Vor dem unterzeichneten Schiedsmann erscheinen Herr Paul, Elleringhausen, als Antragsteller und Frl. Frieda Bartholomä, Elleringhausen. Beide sind von Person bekannt. Der Kläger, Wilhelm Paul, gibt an, am 10.11.51 von Frieda Bartholomä durch die Bezeichnung „Spitzbube“ öffentlich beleidigt worden zu sein.
Eine Einigung wurde nicht erreicht. Vorgelesen genehmigt und unterschrieben. (Unterschriften der Beteiligten)