Von KH Göbel detailliert ins Neudeutsche übersetzte Version eines Ehevertrags vom 27. November 1852
Linke Grafik als Ablichtung des Original Briefes. Rechts dazu die Übersetzung von KH Göbel und untenstehend der Text als Fließtext zur einfachen Lesbarkeit.


Im Namen Gottes, des Allgütigen.
Am unten vermerkten Tage wurde zwischen dem Witwer Karl Lütteken zu Elleringhausen als Bräutigam einerseits und Sophia, der ehelichen zweiten Tochter des verstorbenen Adam Heimmanns zu Stecte, als Braut andererseits, folgender Ehekontrakt nach reiflicher Überlegung vollständig und in Gegenwart der unterzeichneten Zeugen besprochen und niedergeschrieben:
- Beide Verlobte versprechen sich die Ehe und die volle Erfüllung der Pflichten, welche ihnen dieser Stand auferlegt.
- Der Bräutigam verspricht, die Braut nach geschehener Exkulpation (Schuldbefreiung) in sein Beiwohnerhaus aufzunehmen und ihr die Führung des Hauswesens zu übertragen. Sollte die Braut jedoch vor dem Bräutigam versterben und ihre Kinder noch minderjährig sein, so wird festgesetzt, dass sie wieder in das Haus einheiraten darf. Der Bräutigam sowie auch die Stiefmutter der Braut verlangten, dass zwischen den Kindern, welche aus dieser neuen Ehe etwa hervorgehen, und denen, welche aus der ersten und zweiten Ehe des Bräutigams bereits vorhanden sind, eine Gleichheit der Rechte und Kindschaft bestehen solle.
In dieser Sache aber erklärte der Vormund über das Kind aus der zweiten Ehe, Johannes Muien, seinen Widerspruch. Man kam darüber überein, diesen Punkt der Entscheidung des hochfürstlichen Amtes Landen zu überlassen.
Wenn die Bräutigenden zu einem Zeitpunkt versterben sollten, so soll die Erbteilung und die Verteilung der Güter nach dem geltenden Landesrecht und gemäß der vereinbarten Gleichstellung aller Kinder erfolgen.


Die Braut esse nicht mit demselben an einem Tische, so wird derselben hierdurch nicht nur der freie Besitz im Hause des Bräutigams, sondern auch noch folgendes zugesichert, nämlich: drei Scheffel Korn, zwei Scheffel Hafer; zudem soll sie die Befugnis haben, einen Scheffel Kartoffeln zu pflanzen an dasjenige Land, auf welchem die innigen Leute ihre eigenen Kartoffeln pflanzen.
Dann auch die Benutzung des Gartens an der Ellenburg.
Zur Hälfte zum Besitz erhält die Braut die Kammer linke Hand gegen der Küche, und hat die Befugnis, sich in der angesetzten Stube aufzuhalten.
Die Braut verspricht einzubringen: von dem väterlichen Vermögen drei Reichstaler und an selbsterworbenem dreißigfünf Reichstaler, ferner eine Kuh und ein Bulle sowie ein Schwein.
Um obrigkeitliche Bestätigung wird geziemend gebeten.
Geschehen zu Meinerighausen den 6ten September 1807.
Veranstalter: Artlithele Nolte, Frantz Friederich.
Johannes (drei Kreuze, anstelle seiner Namensunterschrift).
E. Herwig als einer der Zeugen.
Die vorstehende Ehebeurkundung wurde den beiden Verlobten sowie der Stiefmutter Heinemann und dem … Normein des verstorbenen aus erster Ehe ergänzten Kindes, dem Jacob Schreie, übergeben.

Der Braut zu Verwahrung ihrer Früchte und sonstigen Ernährung
ist die Bude über die ihr verschriebenen Krunge, die Hütte des Gartens und auch der darunter liegende Kasten hingeben worden.
Von besagtem Haus hat dieselbe eine Küche unter dem Dach in der Krippe gefüttert, aber eine Zeit lang von derselben selbst erhalten,
und das vielteilige eines geschlichteten Schiebers, wie denn früher bearbeitet worden sei.
Über diese Anrechnung ist die Eheleute in allen übrigen Punkten einig geworden.
Landaus, den 27. November 1852
im fürstlich Waldeckischen Amt.
Das fürstliche Waldeckische Amt des Ephorats,
durch Rat und Amtsinspektor abwesend.