Das Saalbuch
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Deutsche Definition des „Saalbuches“ Vorwort zum Saalbuch Elleringhausen 1752 Der gesamte Grundbesitz der Grafschaft Waldeck war Eigentum des jeweiligen Landesherrn. Durch diesen wurden die Liegenschaften an die Bewirtschafter als feste Einheiten (Höfe) zugeordnet, die zugleich mit entsprechenden Abgaben und Diensten gegenüber den Landesherren belegt waren. Dieses sicherte der Herrschaft eine gleichmäßige Einnahme (Naturalien) und die … Weiterlesen