Das Saalbuch

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Deutsche Definition des „Saalbuches“ Vorwort zum Saalbuch Elleringhausen 1752 Der gesamte Grundbesitz der Grafschaft Waldeck war Eigentum des jeweiligen Landesherrn. Durch diesen wurden die Liegenschaften an die Bewirtschafter als feste Einheiten (Höfe) zugeordnet, die zugleich mit entsprechenden Abgaben und Diensten gegenüber den Landesherren belegt waren. Dieses sicherte der Herrschaft eine gleichmäßige Einnahme (Naturalien) und die … Weiterlesen

Saalbuch 1752

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Saalbuch 1752 Elleringhausen einige Übersetzungen Im Folgenden hat Karl-Heinz Göbel den Inhalt des Elleringhäuser Saalbuch 1752 extrahiert und in heutiger Normschrift akribisch aufgeschrieben. Die Bilder hier zeigen links das Original, rechts das hieraus „gelesene“. Zudem ist unter der jeweiligen Grafik der Text noch einmal als Neudeutscher Text kopiert, was der einfachen Lesbarkeit dienen mag. (Die … Weiterlesen

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